Verfügung vom 18. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
- 10 - chung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abwei-chend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen,
- 11 - lagen würden sich auf CHF 192.15 belaufen und seien ohnehin zu ent-schädigen (act. 1 S. 5). 6.2 Wie einleitend erläutert, kön
- 12 - der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen mit Bezug auf Entscheide des Preisüberwachers: BGE 130 II 449 E. 4.1). Eine Fach-B
- 13 - Ermessen sachgerecht und mithin rechtsfehlerfrei oder missbräuchlich ausübt hat. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass der öffentlic
- 14 - hältnismässigen Bemühungen abgegolten worden sein sollen, legte der Beschwerdeführer indes nicht substantiiert dar. Aus den Akten
- 15 - dert nichts am eindeutigen Rechtssinn der Entscheidung des Appellationsgerichts. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen damit
- 16 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdefü
- 2 - Sachverhalt: A. Am Strafgericht Basel-Stadt ist gegen B. ein Verfahren auf Verlängerung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4
- 3 - 2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sowie die dafür geltend gemachten An-waltsaufwendungen im Betrag von CHF 2'590.20
- 4 - schwerdeverfahren zuständigkeitshalber an das Bundesgericht zu überwei-sen (act. 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht
- 5 - anwalt A. zu bewilligen sei (Verfahrensakten, Urk. 12 S. 7). Im Dispositiv spricht das Appellationsgericht Rechtsanwalt A. als Verteidiger vo
- 6 - gung der amtlichen Verteidigung (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 1521). Nachdem der Streit
- 7 - degegner gewählte Vorgehen unterliegt keiner Überprüfung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf
- 8 - schädigung des amtlichen Verteidigers der Zeitaufwand zu berücksichtigen ist. Inwiefern ein mit einem Prozess befasstes Gericht die n
- 9 - richt darum ersuchte, während seiner Ferienabwesenheit (vom 18. bis 27. April 2014) keine fristauslösenden Zustellungen vorzunehmen. Vo
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